Warum Kleinkläranlagen ?
Müssen alle Kleinkläranlagen mit einer biologischen Stufe nachgerüstet werden?
Mit Wirkung zum 01.08.02 erfolgte eine Änderung des Anhangs 1 zur Abwasserverordnung. Waren
früher Kleinkläranlagen aus dem Anwendungsbereich der AbwV ausgeschlossen, so sind sie nunmehr
der Größenklasse 1 (Abwasseranlagen < 1.000 Einwohnerwerten) zugeordnet. Damit müssen auch
Kleinkläranlagen mindestens wasserrechtliche Überwachungswerte für den Chemischen Sauerstoffbedarf
(CSB) < 150 mg/l und für den Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) < 40 mg/l einhalten.
Dies ist nur möglich, wenn eine biologische Reinigungsstufe vorhanden bzw. nachgeschaltet ist.
Bis wann müssen Kleinkläranlagen nachgerüstet werden?
Die wasserrechtlichen Bestimmungen gemäß § 57 WHG sehen vor, dass Anlagen, die die Anforderungen
noch nicht erfüllen, innerhalb angemessener Fristen angepasst werden müssen. Über die im
Einzelfall festzulegenden Fristen entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes, der jeweiligen Kommune und
des Betreibers.
Als Dauerlösung neu errichtete Kleinkläranlagen müssen die gesetzlichen Anforderungen unmittelbar
erfüllen. Für Anwesen, die in naher Zukunft an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden
sollen, kann als Übergangslösung auch Dreikammerausfaulgruben ohne biologische Stufe zulässig sein,
dass dann die zuständige Kreiverwaltungsbehörde genehmigen muss ! Und von Fall zu Fall entschieden wird.
Dürfen Probenahme und Analyse des Ablaufs von Kleinkläranlagen nur von einem
zugelassenen Labor durchgeführt werden? Welche Messmethoden sind anzuwenden?
Die Abwasseruntersuchungen im Rahmen der Wartung sind durch Fachkundige vorzunehmen, im
Regelfall also durch eine Wartungsfirma. Die Einschaltung eines zugelassenen Labors ist nicht erforderlich.
Die Untersuchung der Ablaufwerte kann nach Betriebsmethode (z. B. Küvettentests mittels
Photometer) erfolgen. Eine Untersuchung nach den Vorgaben der Abwasserverordnung und den dort
genannten DIN-Normen ist je nach wasserrechtlichen Zulassung erforderlich. Teststäbchen sind nicht ausreichend,
da sie nur eine vereinfachte Beurteilung der Vorgänge (z. B. Nitrifikation/Denitrifikation) zulassen.
Messwerte der Wartung liegen oberhalb der Mindestanforderungen bzw. bei Anlagen
mit höherer Ablaufklasse oberhalb der Werte, die die Anlage gemäß der Zulassung
einhalten sollte. Was ist nun Aufgabe der Wartungsfirma?
Es ist Aufgabe des Wartungsbetriebes den Ursachen für eine geringere Reinigungsleistung der Anlage
nachzugehen und Abhilfen zu schaffen. Dazu gehört ggf. auch das Gespräch mit dem Hersteller, um
die Anlage richtig einzustellen bzw. mit dem Betreiber, um dessen Nutzungsverhalten zu erfahren.
Maßnahmen sind zu dokumentieren, festgestellte Überschreitungen ggf. zu begründen, damit der
PSW im Rahmen seiner Bescheinigung bewerten kann, ob ein Mangel erfolgreich abgestellt wurde
und eine mängelfreie Bescheinigung trotz erhöhtem CSB-Wert gerechtfertigt ist.
"Auszug LfU Bayern"